Nein, das müssen Sie nicht.
Sie können aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen.
Lediglich bei der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt wird eine Getrenntlebend-Erklärung aufgenommen.
Diese wird dann auch an das Finanzamt weitergeleitet.
Wenn Sie ein Jahr lang getrennt gelebt haben, können Sie sich einverständlich scheiden lassen. Das heißt, dass beide Partner geschieden werden wollen. Wenn ein Partner das nicht möchte, kann nach drei Jahren auch gegen den Willen eines Partners geschieden werden.