Sie haben kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, Ihr Mann will Ihnen aber keinen Cent zahlen. Was können Sie tun?

Man unterscheidet Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben und nachehelichen Unterhalt sowie Kindesunterhalt, falls Sie Kinder haben.

Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben
Ihr Mann muss im ersten Trennungsjahr in jedem Fall für Sie Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben zahlen, vorausgesetzt, er ist leistungsfähig, das heißt sein Einkommen übersteigt den sogenannten Selbstbehalt für Erwerbstätige von zurzeit 900 Euro.

Nachehelicher Unterhalt
Nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen wird nachehelicher Unterhalt gezahlt. Ein wichtiger Tatbestand ist hier beispielsweise der so genannte Betreuungsunterhalt, den eine Mutter in jedem Fall drei Jahre nach der Geburt eines Kindes bekommt. Hier hat es seit dem 1. Januar 2008 eine Gesetzesänderung gegeben. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes wird nach Billigkeitsgesichtspunkten entschieden, ob nachehelicher Betreuungsunterhalt weiter gezahlt werden muss. Im Rahmen dieser Billigkeitsgesichtspunkte werden die bisherigen Lebensumstände des Elternpaares herangezogen werden, beispielsweise die Anzahl der Kinder, die Betreuungssituation, der bisherige berufliche Werdegang der betreuenden Mutter. Nicht von der Gesetzesänderung erfasst wird der nacheheliche Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, bei Alter und Krankheit.

Kindesunterhalt
Unter den Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit muss Kindesunterhalt immer gezahlt werden. Dieser bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei den Einkommensgruppen werden jeweils Nettobeträge zugrunde gelegt.

Wenn das Geld nicht reicht, scheuen Sie sich nicht, entweder Wohngeld oder ergänzend ALG II zu beantragen. Meistens sind Sie ja nicht auf Dauer darauf angewiesen.

Almut Lomer - Rechtsanwältin und Mediatorin Logo - Paragraphen