Man unterscheidet Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben und nachehelichen Unterhalt sowie Kindesunterhalt, falls Sie Kinder haben.
Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben
Ihr Mann muss im ersten Trennungsjahr in jedem Fall für Sie Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben zahlen,
vorausgesetzt, er ist leistungsfähig, das heißt sein Einkommen übersteigt den sogenannten
Selbstbehalt für Erwerbstätige von zurzeit 900 Euro.
Nachehelicher Unterhalt
Nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen wird nachehelicher Unterhalt gezahlt.
Ein wichtiger Tatbestand ist hier beispielsweise der so genannte Betreuungsunterhalt,
den eine Mutter in jedem Fall drei Jahre nach der Geburt eines Kindes bekommt. Hier hat
es seit dem 1. Januar 2008 eine Gesetzesänderung gegeben. Nach Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes wird nach Billigkeitsgesichtspunkten entschieden, ob nachehelicher
Betreuungsunterhalt weiter gezahlt werden muss. Im Rahmen dieser Billigkeitsgesichtspunkte
werden die bisherigen Lebensumstände des Elternpaares herangezogen werden, beispielsweise die
Anzahl der Kinder, die Betreuungssituation, der bisherige berufliche Werdegang der betreuenden
Mutter. Nicht von der Gesetzesänderung erfasst wird der nacheheliche Unterhalt bis zur Erlangung
einer angemessenen Erwerbstätigkeit, bei Alter und Krankheit.
Kindesunterhalt
Unter den Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit muss Kindesunterhalt immer gezahlt werden.
Dieser bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei den
Einkommensgruppen werden jeweils Nettobeträge zugrunde gelegt.
Wenn das Geld nicht reicht, scheuen Sie sich nicht, entweder Wohngeld oder ergänzend ALG II zu beantragen. Meistens sind Sie ja nicht auf Dauer darauf angewiesen.