Leider wenig, wenn Sie nicht von Häuslicher Gewalt betroffen sind, Ihr Partner für 10 Tage von der Polizei aus der Wohnung gewiesen worden ist und die Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes anwendbar sind.
Zwar gibt es auch in anderen Fällen eine Vorschrift im BGB, die eine Zuweisung der Ehewohnung vorsieht. Das Gesetz verlangt in diesem Fall in § 1361b BGB, dass mit der Zuweisung der Ehewohnung eine unbillige Härte für die AntragstellerIn vermieden werden soll. An diesen Begriff "unbillige Härte" stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Nicht umfasst ist der Fall, dass Kinder bei einer Trennung der Eltern das gewohnte Wohnumfeld verlassen müssen. Das gilt als "normale" Folge und Belastung. Für eine unbillige Härte müssten weitere Faktoren hinzukommen, wie etwa ein Kind mit einer Behinderung, dass eine behindertengerechte Wohnung verlassen müsste.